Wie bereits unter Ziffer 11.2 ausgeführt, bezweckte die Beschuldigte die Herausgabe des angeblich entwendeten und unterdrückten Testaments. Es blieb beim Versuch, da sich die Privatklägerin nicht auf die Forderungen der Beschuldigten einliess. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Weiterleitung von Rechnungen an unbeteiligte Dritte verbunden mit der Mitteilung, um was es sich bei den Privatklägern für Menschen handle, steht in keinem Verhältnis zur Herausgabe des angeblichen Testaments. Vielmehr schlug die Beschuldigte jeden nur denkbaren Weg ein, um ihrer Überzeugung und Ansicht Ausdruck zu verleihen.