Zwar vermag diese Aussage unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rund um das angebliche Testament eine gewisse Wirkung zu entfalten, ist aber nicht präzise genug, um den objektiven Tatbestand der versuchten Nötigung zu erfüllen. Dagegen war die Androhung Rechnungen an den Vorgesetzten der Privatklägerin weiterzuleiten und diesem mitzuteilen, was sie und C.________ für Menschen seien, geeignet, die Privatklägerin zu verängstigen und in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken. Wie bereits unter Ziffer 11.2 ausgeführt, bezweckte die Beschuldigte die Herausgabe des angeblich entwendeten und unterdrückten Testaments.