47 ff.). Die erste Androhung der Beschuldigten, dass sie sich in den schlimmsten Alptraum für die Privatklägerin verwandeln wird, ist sehr allgemein gehalten. Zwar vermag diese Aussage unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rund um das angebliche Testament eine gewisse Wirkung zu entfalten, ist aber nicht präzise genug, um den objektiven Tatbestand der versuchten Nötigung zu erfüllen.