Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Zur Widerrechtlichkeit kann ebenfalls auf die Ausführungen in Ziffer 11.2 verwiesen werden. Die versuchte Nötigung war auch vorliegend betreffend das Schreiben vom 2. Juli 2013 widerrechtlich. Die Beschuldigte ist folglich der versuchten Nötigung, begangen am 2. Juli 2013, z.N. des Privatklägers D.________ schuldig zu erklären. 11.4 Subsumtion zum Vorfall vom 3. Juli 2013, z.N. von E.________ (AKS Ziff. 2.3)