46). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und ihrer Handlungsweise hinsichtlich des Testaments, waren diese Androhung der Einleitung eines Strafverfahrens und die Androhung, dies dem Umfeld des Privatklägers ebenfalls mitzuteilen, geeignet, den Privatkläger in seiner Handlungsfähigkeit einzuschränken. Wie bereits unter Ziffer 10.2 ausgeführt, verfolgte die Beschuldigte das Ziel, dass der Privatkläger ihr das angeblich entwendete und unterdrückte Testament herausgibt. Es blieb beim Versuch, da der Privatkläger das angebliche Testament nicht vorlegte. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich.