Das Androhen einer Strafanzeige ohne ernsthaften Verdacht ist ein Mittel, welches in sich unzulässig ist. Das gebrauchte Mittel war unter den gegebenen Umständen missbräuchlich und stand in keinem vernünftigen Zusammenhang mit dem beabsichtigten Ziel, womit die Nötigung widerrechtlich ist. Die Beschuldigte ist folglich der versuchten Nötigung, begangen am 20. Juni 2013, z.N. der Privatkläger D.________ und C.________ schuldig zu erklären. 11.3 Subsumtion zum Vorfall vom 2. Juli 2013, z.N. von D.________ (AKS Ziff. 2.2)