Die subjektiven Ansichten der Beschuldigten hinsichtlich der Existenz des Testaments sind mangels Beweisen objektiv nicht haltbar. Sie hätte deshalb erkennen müssen, dass sie falsch liegt und ihre Vorgehensweise nicht verhältnismässig ist. Ihr Vorgehen war missbräuchlich, indem es ohne vernünftigen Grund darin bestand, den Privatklägern ernsthaftes Übel anzudrohen, um diese dazu zu bringen, ein angebliches Testament herauszugeben. Das Androhen einer Strafanzeige ohne ernsthaften Verdacht ist ein Mittel, welches in sich unzulässig ist.