Zwar beruft sie sich auf ein von D.________ unterschriebenes Geständnis (vgl. Vorwurf der Urkundenfälschung), jedoch konnte sie das Original dieses Dokuments bisher nicht vorlegen. Eine Kopie des neuen Testaments liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschuldigte war somit bisher nicht in der Lage einen Hinweis auf eine solche Straftat oder die Existenz des Testaments vorzubringen. Es handelt sich somit bis anhin um haltlose Behauptungen. Die subjektiven Ansichten der Beschuldigten hinsichtlich der Existenz des Testaments sind mangels Beweisen objektiv nicht haltbar.