Das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile ist gegeben. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer, zumindest teilweise, nach dem Willen des Täters verhält (BGE 129 IV 262 E. 2.7 mit Hinweisen). Die Beschuldigte verfolgte das Ziel, dass die Privatkläger ihr das angeblich entwendete und unterdrückte Testament herausgeben. Beweiswürdigend gelangte die Kammer zum Schluss, dass keinerlei Hinweise für die Existenz eines neuen Testaments, welches von den Privatklägern entwendet und unterdrückt worden sein soll, vorliegen. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich.