Die Androhung einer Strafanzeige muss als Androhung eines ernsthaften Nachteils angesehen werden; so zieht eine solche vom Willen des Täters abhängige Handlung die Eröffnung eines Strafverfahrens nach sich, welches für die betroffene Person eine Quelle von Übeln und eine erhebliche psychologische Last darstellt, womit diese Androhung geeignet ist, einen vernünftigen Adressaten zu einem Verhalten zu zwingen, welches er nicht an den Tag legen würde, verfügte er über völlige Entscheidungsfreiheit (BGE 120 IV 17, E. 2 aa). Das Tatbestandselement der Androhung ernstlicher Nachteile ist gegeben.