2.1) In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte den Privatklägern mit Schreiben vom 20. Juni 2013 damit drohte, ein Strafverfahren wegen Unterdrücken von Urkunden einzuleiten, sollten sie ihr das angeblich gestohlene Testament nicht herausgeben. Die Einleitung des Strafverfahrens sei einzig und alleine von der Bereitwilligkeit der Privatkläger mit der Beschuldigten zu kooperieren abhängig und von den jeweiligen Vereinbarungen, welche sie treffen würden (pag. 38).