Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 56 zu Art. 181). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, N 10 zu Art. 181 mit Hinweisen).