28 Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 56 zu Art. 181).