Es gilt das schon zuvor Gesagte: Kommt der Drohung gegenüber der Zufügung des Übels ein motivierendes Plus zu, welches geeignet und vom Täter dazu bestimmt ist, das Opfer zu einem Verhalten zu zwingen, welches die ihm zustehenden Entfaltungsmöglichkeiten beschneidet oder welches die Möglichkeiten des Täters erweitert, ohne dass dieser darauf einen Anspruch hätte, so ist von einer Androhung ernstlicher Nachteile i.S. des Tatbestandes auszugehen. Drohung mit (begründeter) Strafanzeige kann daher je nachdem den Tatbestand erfüllen (DEL- NON/RÜDY, a.a.o., N 42 zu Art. 181).