Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 26 zu Art. 181). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 28 zu Art. 181). Die Erhebung einer Strafanzeige aus gegebenem Anlass ist ohne weiteres zulässig. Darf die Erhebung einer Strafanzeige auch (bloss oder zusätzlich) angekündigt werden, um ein bestimmtes Verhalten oder Handeln des anderen zu erzwingen? Es gilt das schon zuvor Gesagte: