Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist im Weiteren, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Der Täter muss alternativ entweder in Schädi- gungs- oder Vorteilsabsicht handeln. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht (BOOG, a.a.o., N 181 ff.