die Urkunde ist unecht. Die Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Dabei muss die Urkunde selbst beeinträchtigt sein (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 46 ff. zu Art. 251). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt.