Gestützt auf das Schreiben vom 3. März 2014 und die Aussagen von D.________ erachtet die Kammer auch diesen Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. 9.9 Sachverhaltskomplex G.________ Wie unter Ziffer 8 ausgeführt, ist der Schuldspruch der üblen Nachrede, begangen am 07.06.2013 in O.________, P.________(Strasse), z.N. von G.________ bereits in Rechtskraft erwachsen. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 837 ff., S. 27-29 der Urteilsbegründung). IV. Rechtliche Würdigung