Demnach erachtet die Kammer die Anschuldigungen der Beschuldigten, dass sie von D.________ tätlich angegangen und bedroht worden sei, als nicht erstellt. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass zum Zeitpunkt des Schreibens kein rechtsgültiges Urteil vorgelegen habe, welches D.________ wegen Unterdrückung von Urkunden für schuldig erklärt hätte (pag. 832, S. 22 der Urteilsbegründung). Vielmehr wurde das Verfahren gegen D.________ mit Verfügung vom 5. September 2014 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg eingestellt (pag. 521.4 ff.). Gestützt auf das Schreiben vom 3. März 2014 und die Aussagen von D.