Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach D.________ keinen Anlass hatte, das angebliche Geständnis unter Gewaltanwendung und Todesdrohungen heraus zu verlangen, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden und entsprechen zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer (pag. 832, S. 22 der Urteilsbegründung). Demnach erachtet die Kammer die Anschuldigungen der Beschuldigten, dass sie von D.________ tätlich angegangen und bedroht worden sei, als nicht erstellt.