Es handelt sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung der Beschuldigten. Die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 6. Juli 2013 (vgl. Ziff. 9.1) hat zudem ergeben, dass der Privatkläger kein Geständnis unterschrieben hat und die Beschuldigte das Dokument in diesem Sinne nachträglich abänderte. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach D.________ keinen Anlass hatte, das angebliche Geständnis unter Gewaltanwendung und Todesdrohungen heraus zu verlangen, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden und entsprechen zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer (pag.