Sie habe ihn dann über das angeblich verschwundene Testament ausgefragt. Als er ihr gesagt habe, dass kein Testament existiere, sei sie ausgerastet und habe angefangen ihn zu schlagen. Dabei sei auch seine Brille kaputt gegangen. Er habe dann aus dem Haus raus gewollt (pag. 364, Z. 77-81). Wie bereits die Vorinstanz kam auch die Kammer in Anbetracht sämtlicher Umstände zum Schluss, dass D.________ die Beschuldigte weder tätlich angegangen noch mit dem Tod bedroht hat (vgl. Ziff. 9.5). Es handelt sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung der Beschuldigten.