Sie hätten mit Anwendung von Gewalt versucht, die Herausgabe eines Geständnisses, welches D.________ zuvor gemacht und unterschrieben habe, zu erzwingen. D.________ habe ihr mehrmals gedroht, dass er zu ihr nach Hause kommen werde und sie, mit dem Gewehr, welches er von der Schweizer Armee erhalten habe, zu töten, wenn sie ihm das Originalgeständnis nicht aushändigen würde. Er habe ihr auch damit gedroht, ihr Haus anzuzünden (pag. 206). Die Beschuldigte führte auf Vorhalt, wonach sie den Privatkläger tätlich angegangen habe und dabei seine Brille beschädigt worden sei, aus, dass der Privatkläger