Aus ihren Aussagen, wonach es sich um eine Diagnose und nicht um eine Drohung handle, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 9.8 Schreiben vom 3. März 2014 (AKS Ziff. 5.3) 9.8.1 Ausgangsalge Der Beschuldigten wird in Ziffer 5.3 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 651): Verleumdung, evtl. eine üble Nachrede, begangen in O.________, P.________(Strasse), im Wissen darum, die Unwahrheit zu behaupten, d.h. wider besseres Wissen, am 3. März 2014, z.N. von D.________, indem die Beschuldigte den Privatkläger in einem an Z.___