9.7.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Auf Frage, was sie mit «ich möchte dir deine Drecksnase brechen, ich möchte dir den Hals umdrehen» meine, antwortete die Beschuldigte, dass sie ihn unter vier Augen sehen möchte, bevor er ins Gefängnis komme. Sie verneinte, dass das eine Drohung sei, es sei eine Diagnose (pag. 347, Z. 198-208). Gestützt auf die Ausführungen im Faxschreiben und die Aussagen der Beschuldigten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erwiesen. Aus ihren Aussagen, wonach es sich um eine Diagnose und nicht um eine Drohung handle, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.