Dabei gestand er Erinnerungslücken ein, was aufgrund der vergangenen Zeitdauer von vier Jahren verständlich ist und seiner Glaubwürdigkeit nicht schadet. Die Kammer schliesst sich damit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Diese legte ausführlich und begründet dar, weshalb sie auf die Aussagen des Privatklägers abstellte. Ihre Ausführungen sind vollständig und nachvollziehbar. Die Kammer kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erstellt gilt. 9.6 Faxschreiben vom 3. September 2013 an I.________ (AKS Ziff.