23 halb es auch hier keinen Grund gibt, diese Aussagen anders zu würdigen. Darüber hinaus konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ein Bild des Privatklägers machen. Sie kam zum Ergebnis, dass er stimmige, nachvollziehbare und logische Aussagen machte. Er bestätigte den Ablauf wie es zur Unterzeichnung des Dokuments kam. Dabei gestand er Erinnerungslücken ein, was aufgrund der vergangenen Zeitdauer von vier Jahren verständlich ist und seiner Glaubwürdigkeit nicht schadet.