Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch die Kammer beweiswürdigend zum Schluss gelangte, dass das Dokument vom 6. Juli 2013 durch die Beschuldigte nachträglich abgeändert wurde. D.________ hat kein derart verfasstes Dokument unterschrieben. Seine in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen erachtete die Kammer als glaubhaft und stellte darauf ab, wes-