Gemäss Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung (vgl. Urteilsbegründung oben II Ziff. 2.2) kam das Gericht zum Schluss, dass A.________ den Teil betreffend Geständnis nachträglich eingefügt hat. Aufgrund dieser Schlussfolgerung erachtet das Gericht auch die Ausführungen bezüglich des Zustandekommens der Unterschrift als unglaubwürdig. Vielmehr folgt es hier den Ausführungen von D.___