22 ne Beschimpfung kann der Beschuldigten somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb sie von diesem Anklagepunkt freizusprechen ist. 9.5.5 Zum Vorwurf der Nötigung Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 835 f., S. 25-26 der Urteilsbegründung): A.________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft am 14.01.2014 zu Protokoll, dass sie das Schreiben mit dem Geständnis von D.________ am Abend zuvor vorbereitet habe.