Zum Vorwurf der Beschimpfung D.________ führte anlässlich seiner Befragung vom 16. Juli 2014 aus, dass die Beschuldigte am 6. Juli 2013 die ganze Zeit, d.h. nachdem die Polizei gegangen sei bis zu seiner Abfahrt, über ihn und seine Familie geschimpft habe (pag. 365, Z. 115-116). Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf der Tätlichkeit, Beschimpfung und Sachbeschädigung. Die Anschuldigungen seien falsch (pag. 791, Z. 4-6). Weder aus den Akten noch aus den Aussagen können genauere Angaben zu den Beschimpfungen entnommen werden.