Die Kammer schliesst sich damit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Diese legte ausführlich und begründet dar, weshalb sie auf die Aussagen des Privatklägers abstellte und die Aussagen der Beschuldigten als reine Schutzbehauptung deutete. Ihre Ausführungen sind vollständig und nachvollziehbar. Die Kammer kommt deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift als erstellt gilt. 9.5.4 Zum Vorwurf der Beschimpfung D.__