Der Privatkläger wurde im Anschluss an die Einvernahme der Beschuldigten erneut zu ihren gemachten Aussagen und der beschädigten Brille befragt. Er bejahte die Frage, wonach ihn die von der Beschuldigten eingereichten Aufnahmen beim Räumen des Hauses zeigen und seine Brille zu diesem Zeitpunkt bereits beschädigt gewesen sei. Er führte aus, dass es nur eine kleine Beschädigung am Flügel gewesen sei. Das heisse nicht, dass diese Brille nicht tragbar gewesen sei, aber sie sei verletzend gewesen. Er habe seine Brille mit der Sonnenbrille getauscht.