21 Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung zu der Beschädigung der Brille des Privatklägers ausführte, dass dieser ein Lügner sei. Er habe die Brille selber kaputt gemacht. Nachdem er die Möbel abgeholt hatte und auf der Strasse gewesen sei, habe er die Brille selber beschädigt (pag. 1451, Z. 7-9). Er habe auch sein T-Shirt selbst kaputt gemacht (pag. 1451, Z. 20). Sie gab weitere Fotos zu den Akten.