_ belegen, liegen keine vor. A.________ Aussagen, wonach D.________ sie angegriffen habe, sind vielmehr als Gegenangriff zu beurteilen, um D.________ in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch die Aussagen, dass D.________ seine Brille selber kaputt gemacht habe, sind aufgrund des Verletzungsbildes an der Nase unglaubwürdig. Gestützt auf die Fotos und die Aussagen von D.________ erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 6 und 7 als erstellt.