9.5.2 Beweiswürdigung durch die Kammer 9.5.3 Zum Vorwurf der Sachbeschädigung und Tätlichkeiten Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 833 f., S. 23-24 der Urteilsbegründung): Auf Vorhalt, wonach D.________ geltend mache, dass er von A.________ tätlich angegangen und verletzt worden sei, als er die Gegenstände habe abholen wollen, erklärte A.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft am 14.01.2014, dass D.________ sie angegriffen und versucht habe, sie zu strangulieren, weil er das Dokument, welches er eben unterschrieben habe, wieder zurück gewollt habe.