346, Z. 168). Gestützt auf das Schreiben vom 2. Juli 2013 und die Aussagen der Beschuldigten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss der Anklageschrift somit als erstellt. 9.4 Schreiben vom 3. Juli 2013 (AKS Ziff. 2.3) 9.4.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 648 f.): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 3. Juli 2013, z.N. von E.________, indem die Beschuldigte E.________ in dem Schreiben (Beilage 12) androhte