9.2.2 Beweiswürdigung durch die Kammer Im Schreiben vom 20. Juni 2013 wird auf Seite vier Folgendes ausgeführt: «Die Tatsache, dass ich einen Strafprozess gegen Sie beide (Unterdrückung von Urkunde Art. 254 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) einleiten werde, hängt einzig und alleine von Ihrer Bereitwilligkeit mit mir zu kooperieren und den jeweiligen Vereinbarungen, die wir treffen werden.» (pag. 38). Wie die Vorinstanz zutreffend wiedergab, machte die Beschuldigte vorgängig in diesem Schreiben ihrem Unmut Luft, dass die beiden Söhne das Testament des Verstorbenen im Zivilprozess nicht vorgelegt hätten.