787, Z. 12-14). Zusammenfassend gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussagen und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zum Ergebnis, dass keine Beweise oder Anzeichen für die Existenz eines solchen Testaments vorliegen und die Beschuldigte das Schreiben vom 6. Juli 2013 nachträglich in ihrem Sinne abänderte. 9.2 Schreiben vom 20. Juni 2013 (AKS Ziff. 2.1) 9.2.1 Ausgangslage Der Beschuldigten wird gemäss Ziffer 2.1 der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 648): Nötigung, begangen in O.________ am P.________(Strasse), namentlich am 20. Juni 2013, z.N. von C._