nie vorlegen. Weder lassen sich den Akten Hinweise für die Existenz des angeblich neuen Testaments entnehmen noch hat die oberinstanzliche Hauptverhandlung diesbezüglich etwas Entscheidendes hervorgebracht. Die Beschuldigte ist nach ihrem subjektiven Empfinden der Ansicht, dass ein solches Testament existiert. Es liegen mangels Beweisen oder Hinweisen für die Existenz eines solchen Testaments keine Anhaltspunkte vor, welche die subjektive Überzeu-