Nachdem sie von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden sei, diese Durchschrift einzureichen, antwortete sie, dass sie nicht mehr in Besitz dieser Durchschrift sei. Die Staatsanwaltschaft erachtete auch diese Aussagen als nicht glaubhaft, insbesondere wenn berücksichtigt werde, welchen Wert dieser Durchschrift sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren zugekommen wäre (pag. 521.5). Wie bereits aus der Einstellungsverfügung zu entnehmen ist, konnte die Beschuldigte das Original oder eben diese Durchschrift des angeblich neuen Testaments von J.________ nie vorlegen.