Die Staatsanwaltschaft erachtete die Behauptung der Beschuldigten, wonach sie das Schreiben ihrem Bruder nach Spanien geschickt habe und dieser es mit normaler Post wieder in die Schweiz geschickt habe, wo es nicht angekommen sei, als nicht glaubhaft. Weiter sei von der Beschuldigten im Rahmen der Erbteilungsklage geltend gemacht worden, dass ein Blatt Papier existiere, auf welchem gemäss ihr eine Durchschrift des zweiten (angeblich entwendeten) Testaments von J.________ ersichtlich sei. Nachdem sie von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden sei, diese Durchschrift einzureichen, antwortete sie, dass sie nicht mehr in Besitz dieser Durchschrift sei.