Ergänzend geht aus der Einstellungsverfügung vom 5. September 2014 hervor, dass die Beschuldigte das Original des Schreibens vom 6. Juli 2013 nicht habe vorweisen können. Dies angeblich, weil die Post dieses Schriftstück verloren habe. Die Staatsanwaltschaft erachtete die Behauptung der Beschuldigten, wonach sie das Schreiben ihrem Bruder nach Spanien geschickt habe und dieser es mit normaler Post wieder in die Schweiz geschickt habe, wo es nicht angekommen sei, als nicht glaubhaft.