429.1, 691). Infolge Nichterscheinens an der Einspracheverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung verfügte der Polizeirichter des Kantons Freiburg, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft somit rückwirkend auf den 16.12.2014 die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Ordner 3 Fasz. Berufung).