Aufgrund eines fehlenden Tatverdachts wurde das Verfahren gegen D.________ wegen Unterdrückung von Urkunden am 05.09.2014 eingestellt (pag. 521.4 ff.). A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 16.12.2014 wegen falscher Anschuldigung verurteilt (pag. 521.7). Der Strafbefehl trat vorerst nicht in Rechtskraft, da A.________ dagegen Einsprache erhob (pag. 429.1, 691).