Wären sie bereits enthalten gewesen, würde sich der Privatkläger sicher daran erinnern und hätte kaum derart differenziert wiedergegeben, was im Dokument geändert wurde. Er konnte sich an den Inhalt zu Beginn des Dokuments, seine Ergänzungen sowie daran erinnern, dass er nicht Zeit hatte alles zu kontrollieren. Das Argument, es sei eigenartig, dass er sich an gewisse Sachen nicht mehr erinnert, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind konstant und fügen sich logisch in das Gesamtbild ein. Demzufolge kann auf seine Aussagen abgestellt werden. Des Weiteren wurde im Kanton Freiburg gegen D.________ ein Verfahren wegen Urkundenunterdrückung eröffnet.