Dieser konnte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht ausmachen, welche Bedeutung dieses Dokument einmal erhalten würde. Es ist nachvollziehbar, dass er sich das Dokument zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht in allen Details gemerkt hat. Es spricht für seine Glaubwürdigkeit, dass er sich nicht mehr in allen Details an dessen Inhalt zu erinnern vermag und auch dazu steht. Weiter sprechen seine Erinnerungslücken auch dafür, dass die Textpassagen, welche das angebliche Geständnis betreffen, nicht enthalten waren. Wären sie bereits enthalten gewesen, würde sich der Privatkläger sicher daran erinnern und hätte kaum derart differenziert wiedergegeben, was im Dokument geändert wurde.