Es erscheint abwegig, dass sich die Unterzeichnung des Dokuments so zugetragen hat und der Privatkläger in Anbetracht der Urne und des Fotos seines verstorbenen Vaters doch noch eingelenkt hat. Dagegen sind die Aussagen des Privatklägers im Hinblick auf die gesamten Umstände und die vorangegangenen Streitigkeiten plausibel, stimmig und nachvollziehbar. Daran vermögen auch die Erinnerungslücken des Privatklägers hinsichtlich des Inhalts des Dokuments nicht zu ändern. Dieser konnte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht ausmachen, welche Bedeutung dieses Dokument einmal erhalten würde.