368, Z. 208-212). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte er seine Aussage, wonach seine Freunde im Haus nicht zugelassen worden seien, bevor er das Dokument unterschrieben habe. Wenn er das Dokument unterschreiben würde, hätten seine Freunde helfen dürfen (pag. 1443). Vorab wird zum äusseren Ablauf und zur eigentlichen Vorgeschichte auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 825, S. 15 der Urteilsbegründung): Der Nachlass von J.________ wurde vorerst mit Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12.06.2013 geteilt (pag. 28 ff.). Darin wurde A.______