366, Z. 144-146). Als er von der Beschuldigten die Klage erhalten habe, welcher das Dokument beigefügt gewesen sei, habe er erfahren, dass eine Passage mehr auf dem Dokument sei, als es bei der Unterzeichnung der Fall gewesen sei. Er habe dann auch gesagt, dass er das Dokument so nicht unterschrieben habe (pag. 367, Z. 165-168). Er könne sich erinnern, dass die Beschuldigte ihm die Urne gegeben und ihn aufgefordert habe zu sagen, dass es ein solches Testament nicht gebe. Er habe es total deplatziert gefunden und habe dazu keinen zusätzlichen Kommentar (pag. 368, Z. 208-212).